Verhalten auf dem Friedhof
Der Friedhof wird von Menschen aus unterschiedlichen Anlässen aufgesucht. Während sich die einen in tiefer Trauer befinden und Frieden suchen, nutzen andere ihn als Erholungsraum. Alle Besucher sind auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf herzlich willkommen - aber es gibt einige Regeln, die die Friedhöfe erst zu einer Oase machen und den Menschen in der Großstadt Ruhe und Erholung bietet.
Auszug aus der geltenden Bestattungsverordnung , die für alle staatlichen Friedhöfe in Hamburg gilt:
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Es ist untersagt,
1. die Einrichtungen oder Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abfälle auf die Friedhöfe zu bringen oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen abzulagern,
2. Pflanzen zu entnehmen, soweit dies nicht im Rahmen der Grabpflege nach § 25 Bestattungsgesetz geschieht,
3. Tiere, ausgenommen Führhunde für Blinde, auf die Friedhöfe mitzubringen,
4. wild lebende Tiere zu fangen oder zu füttern,
5. auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder zu werben,
6. die Friedhöfe ohne Aufenthalt mit Kraftfahrzeugen zu durchfahren,
7. mit Fahrrädern auf Gehwegen oder in Grabfeldern zu fahren,
8. mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern an Trauerzügen vorbeizufahren,
9. auf den Friedhöfen zu zelten, zu lagern, zu angeln, Lärm zu erzeugen oder Sport zu treiben,
10. gekennzeichnete Flächen zum Schutz von Pflanzen oder Tieren, zum Beispiel Wildwiesen oder Vogelschutzbereiche zu betreten.
(3) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere Gedenkfeiern oder Gottesdienste, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag vor der Veranstaltung zu stellen.
§ 8 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Grabschmückungen, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen sowie Pflanzenanzuchtbehälter aus Kunststoff dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden.
(3) Grabstätten dürfen nicht mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die Friedhofsanlagen beeinträchtigen.
