(2) Es ist untersagt,
1. die Einrichtungen oder Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abfälle auf die Friedhöfe zu bringen oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen abzulagern,
2. Pflanzen zu entnehmen, soweit dies nicht im Rahmen der Grabpflege nach § 25 Bestattungsgesetz geschieht,
3. Tiere, ausgenommen Führhunde für Blinde, auf die Friedhöfe mitzubringen,
4. wild lebende Tiere zu fangen oder zu füttern,
5. auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder zu werben,
6. die Friedhöfe ohne Aufenthalt mit Kraftfahrzeugen zu durchfahren,
7. mit Fahrrädern auf Gehwegen oder in Grabfeldern zu fahren,
8. mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern an Trauerzügen vorbeizufahren,
9. auf den Friedhöfen zu zelten, zu lagern, zu angeln, Lärm zu erzeugen oder Sport zu treiben,
10. gekennzeichnete Flächen zum Schutz von Pflanzen oder Tieren, zum Beispiel Wildwiesen oder Vogelschutzbereiche zu betreten.
(3) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere Gedenkfeiern oder Gottesdienste, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag vor der Veranstaltung zu stellen.